Zwar erwähnt sie, dass es sich nicht mehr bloss um einen Bagatellfall handle, was zumindest sinngemäss dahingehend verstanden werden könnte, dass sie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht. Dass sie vor Vorinstanz (oder im zweitinstanzlichen Verfahren) einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, ist demgegenüber nicht ersichtlich, sodass bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht darauf einzutreten wäre.