6. Weiter hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen, da ihr Begehren teilweise abgeurteilt und somit aussichtslos sei, und im Übrigen ein Bagatellfall vorliege. Die Beschwerdeführerin stellt in dieser Hinsicht keine Anträge vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Zwar erwähnt sie, dass es sich nicht mehr bloss um einen Bagatellfall handle, was zumindest sinngemäss dahingehend verstanden werden könnte, dass sie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht.