Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids den in KBE.2021.16 festgesetzten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50.00 nachweislich noch nicht beglichen, womit die Beschwerde, soweit damit die Nichtbeachtung jenes Entscheids geltend gemacht wird, abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde. Die erst am 7. März 2022 erfolgte Bezahlung, d.h. nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids, würde daran aufgrund des im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vorstehend E. 1.2) nichts ändern. - 11 -