Schuldner Information samt den Betreibungsurkunden gemäss Schreiben vom 7. März 2022" der Beschwerdeführerin auf ein erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstandenes Dokument verweist, das offensichtlich noch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids den in KBE.2021.16 festgesetzten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50.00 nachweislich noch nicht beglichen, womit die Beschwerde, soweit damit die Nichtbeachtung jenes Entscheids geltend gemacht wird, abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde.