Gegenstand jenes Entscheids war hingegen weder die postalische Zustellung einer Schuldnerinformation, noch befasste sich der Entscheid mit den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gesuchen vom 12. und 15. Oktober 2021. Der Entscheid befasst sich im Nachgang zum Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017 lediglich mit dem letztlich als zu hoch erachteten Kostenvorschuss für die (persönliche) Akteneinsicht und äusserte sich namentlich nicht zu den Kosten einer allfälligen Erstellung von Auszügen aus den Betreibungsakten.