3. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz noch die Verschiebung eines "Pfändungsvollzugs am 15.12.2021“. Die Vorinstanz wies die Beschwerde diesbezüglich ab, soweit sie darauf eintrat (angefochtener Entscheid E. 1.3). Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht mehr und stellte auch keine entsprechenden Anträge. Ebenso wenig äusserte sie sich zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Zustellungsform verschiedener - 10 -