Soweit sich der Vorwurf gegen die Aufforderung der Vorinstanz zur Verbesserung der als ursprünglich separat entgegengenommenen Beschwerde (BE.2022.5) vom 13. Januar 2022 richtet, so erweist sich dieser von Vornherein als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Verfahren BE.2022.5 mit Verfügung vom 23. Februar 2022 mit dem vorliegenden vereint und die Eingaben als Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren berücksichtigt, und die Beschwerde letztlich mit gewissen Ausnahmen (vgl. nachstehend E. 3 und 4) auch materiell beurteilt, aber mit vorstehend wiedergegebener Begründung abgewiesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz überspitzt formalistisch vorgegangen wäre.