Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.2). Soweit sich der Vorwurf gegen die Aufforderung der Vorinstanz zur Verbesserung der als ursprünglich separat entgegengenommenen Beschwerde (BE.2022.5) vom 13. Januar 2022 richtet, so erweist sich dieser von Vornherein als unbegründet.