2.4. Der Entscheid der Vorinstanz kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.2).