Soweit sich der Vorwurf der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeführerin gegen die ebenfalls mit Eingabe vom 27. Januar 2022 sinngemäss erhobenen strafrechtlichen, aufsichtsrechtlichen und staatshaftungsrechtlichen Vorwürfe bezieht, so wäre die Vorinstanz als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde hierzu ohnehin nicht zuständig und hätte sie darauf nicht eintreten können, sodass diesbezüglich von Vornherein kein Interesse an einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bestünde.