Im Übrigen wurde durch die Vorinstanz keineswegs in Zweifel gezogen, was die Beschwerdeführerin anbegehrte. Im Gegenteil verwies die Vorinstanz ausdrücklich auf die hier in Frage stehenden Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017 sowie vom 12. und 15. Oktober 2021 (angefochtener Entscheid E. 3.2.1), die Vorinstanz kam aber wie vorstehend dargestellt zum Schluss, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge gewährter Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme und mangels Leistung des obergerichtlich -9-