Aus dem Entscheid ergebe sich jedoch auch klar, dass die Akteneinsicht nicht kostenfrei zu gewähren sei, weshalb die Beschwerde – soweit sie nicht bereits abgeurteilt ist – diesbezüglich abzuweisen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sie hätte den vom Obergericht festgelegten Kostenvorschuss geleistet oder gehörig angeboten. Eine Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt sei daher nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).