Es bestehe eine partielle Überschneidung mit dem Gegenstand dieses Verfahrens. So werde dabei ebenfalls auf das E-Mail vom 28. März 2017 und die Betreibungen Nr. […] sowie die Pfändung in der Gruppe Nr. […] vom 30. Juni 2016 verwiesen. Insofern stehe der Beschwerde zumindest teilweise die Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils entgegen, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Aus dem Entscheid ergebe sich jedoch auch klar, dass die Akteneinsicht nicht kostenfrei zu gewähren sei, weshalb die Beschwerde – soweit sie nicht bereits abgeurteilt ist – diesbezüglich abzuweisen sei.