Die der Beschwerdeführerin offerierte Akteneinsicht vor Ort und die Verweigerung der Zustellung der Akten durch das Betreibungsamt sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss um einen detaillierten Betreibungsregisterauszug ersuchte habe, so wäre vor Ort zu klären gewesen, was sie wirklich anbegehre und welche Kostenfolgen dies nach -8-