Unter Bezugnahme auf ihre Gesuche vom 12. und 15. Oktober 2021 habe das Betreibungsamt Q. der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 mitgeteilt, dass die gewünschten Akten aus dem Archiv erhältlich gemacht worden seien und sie wahlweise am 2. Dezember 2021 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder am 6. Dezember 2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr vor Ort und gebührenpflichtig Einsicht in die Akten nehmen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Die der Beschwerdeführerin offerierte Akteneinsicht vor Ort und die Verweigerung der Zustellung der Akten durch das Betreibungsamt sei nicht zu beanstanden.