Sie erwog anschliessend, dass das Betreibungsamt mit E-Mail vom 28. März 2017 der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie nach Leistung eines noch zu definierenden Kostenvorschusses vor Ort Akteneinsicht nehmen könne. Unter Bezugnahme auf ihre Gesuche vom 12. und 15. Oktober 2021 habe das Betreibungsamt Q. der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 mitgeteilt, dass die gewünschten Akten aus dem Archiv erhältlich gemacht worden seien und sie wahlweise am 2. Dezember 2021 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder am 6. Dezember 2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr vor Ort und gebührenpflichtig Einsicht in die Akten nehmen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2.3).