2.3. Tatsächlich ist auf den ersten Blick auffällig, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 nicht ausdrücklich erwähnt hat – weder in ihren Erwägungen, noch in der Darstellung des Verfahrensablaufs. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Begehren der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Rechtslage auseinandergesetzt.