2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 23. Januar 2022 (Postaufgabe am 27. Januar 2022) nicht gewürdigt habe. Daraus und den eingereichten Beweisen gehe klar hervor, was anbegehrt worden sei und dass, wie mit Stellungnahme vom 3. Februar 2022 vorgebracht worden sei, keine überspitzten juristischen Anforderungen an die "nicht mehr rechtsgenügend vertretene" Beschwerdeführerin zu stellen seien.