" 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 23.02.2022 des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg, als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 2. Es sei das Betreibungsamt Q. anzuweisen, die verlangten vollständigen Auszüge aus dem Betreibungsregister gemäss Schreiben vom 12.10.2021 und 15.10.2021 und Nachedition am 30.03.2022 der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu edieren.