2.2. Mit Verfügung vom 15. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ausgenommen betreffend eine Pfändung vom 30. Juni 2016 und eine Amtshandlung vom 1. September 2016. 2.3. Das Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 21. März 2022 zur Beschwerde Stellung, wonach das Betreibungsamt die verlangten Unterlagen gemäss Editionsgesuchen vom 12. und 15. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 zugestellt habe. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 21. März 2022 auf eine Vernehmlassung.