2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 3. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2022 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 23.02.2022 i.S. BE.2022.1 / BE.2022.5 /ps sei aufzuheben.