" 1. Das Verfahren BE.2022.1 und BE 2022.5 werden vereint und unter dem Verfahren BE.2022.1 weitergeführt. 2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren BE.2022.5 werden als Stellungnahmen im Verfahren BE.2022.1 behandelt. 3. Die Akten sämtlicher betreibungsrechtlicher Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin werden beigezogen." 1.7.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 23. Februar 2022: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.