1.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit der Überschrift "Beschwerde und Antrag" ein, in der sich diese im Wesentlichen auf dieselben Standpunkte stellt und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (vormals geführt unter BE.2022.5; vgl. nachstehend Ziff. 1.7.1). 1.4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde im Verfahren BE.2022.5 an und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.