{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-9_2022-06-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5346", "Checksum": "0f0f015f9478effb09c580692284d208"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.06.2022 KBE.2022.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:05", "Checksum": "4b1728f73cf9fef6257c0340bf07f7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.06.2022 KBE.2022.9\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.9\n(BE.2022.01)\n\nEntscheid vom 22. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerdefüh- A._____, […]\nrerin\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngenstand vom 23. Februar 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Beschwerde gegen das Betreibungsamt Q._____ betr. Gesuch um postalische Zustellung der Betreibungsurkunden und Verschiebung des Pfändungsvollzugs vom 15. Dezember 2021\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Eingabe vom 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein\nund beantragte die unentgeltliche postalische Zusendung diverser Betreibungsakten, unter Bezugnahme auf drei Gesuche der Beschwerdeführerin\nvom 28. März 2017, 12. Oktober 2021 und 15. Oktober 2021, sowie die\nVerschiebung eines Pfändungsvollzugs (BE.2022.1).\n\n1.2.\nAm 6. Januar 2022 erstattete das Betreibungsamt Q. den Amtsbericht.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit der Überschrift \"Beschwerde und Antrag\"\nein, in der sich diese im Wesentlichen auf dieselben Standpunkte stellt und\num Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (vormals geführt unter BE.2022.5; vgl. nachstehend Ziff. 1.7.1).\n\n1.4.\nMit Verfügung vom 20. Januar 2022 setzte der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Lenzburg der Beschwerdeführerin eine Frist von\n10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde im Verfahren BE.2022.5 an\nund wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.\n\n1.5.\nMit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme betreffend das Verfahren BE.2022.1\nein.\n\n1.6.\nMit Eingabe vom 3. Februar 2022 liess sich die Beschwerdeführerin zur\nVerfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\nvom 20. Januar 2022 vernehmen und verwies im Wesentlichen auf ihre\nEingaben im Verfahren BE.2022.1.\n-3-\n\n1.7.\n1.7.1.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 23. Februar 2022:\n\n\" 1.\nDas Verfahren BE.2022.1 und BE 2022.5 werden vereint und unter dem\nVerfahren BE.2022.1 weitergeführt.\n\n2.\nDie Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren BE.2022.5 werden als\nStellungnahmen im Verfahren BE.2022.1 behandelt.\n\n3.\nDie Akten sämtlicher betreibungsrechtlicher Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin werden beigezogen.\"\n\n1.7.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 23. Februar 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters wird abgewiesen.\n\n3.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n4.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihr am 3. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2022 (Postaufgabe) bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDer Entscheid vom 23.02.2022 i.S. BE.2022.1 / BE.2022.5 /ps sei aufzuheben.\n\n2.\nEs ist die sofortige vollumfängliche aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36\nSchKG ex tunc auf die Pfändung am 30.06.2016 und Amtshandlung am\n01.09.2016 zu erteilen.\n-4-\n\n3.\nEs ist das Betreibungsamt Q. gemäss Entscheid vom 12.09.2021\nKBE.2021.16/CH/th (BE.2021.2) anzuweisen die detaillierte Schuldner Information von A. vom 01.01.1900 – 11.03.2022 vorzulegen.\n\n4.\nAlles unter Kosten- und Genugtuungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 15. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ausgenommen betreffend eine Pfändung vom 30. Juni\n2016 und eine Amtshandlung vom 1. September 2016.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 21. März 2022 zur Beschwerde Stellung, wonach das Betreibungsamt die verlangten Unterlagen\ngemäss Editionsgesuchen vom 12. und 15. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 zugestellt habe.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 21. März 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere\nStellungnahme ein, worin sie disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen B., Leiterin Betreibungsamt Q., und C., ehemaliger Leiter Betreibungsamt R. und\nderzeitiger Stv. Leiter des Betreibungsamts S., erhob, weshalb diese als\nAufsichtsanzeige entgegengenommen und hierfür ein separates Verfahren\neröffnet wurde (KBE.2022.25).\n\n2.6.\nMit Eingabe vom 27. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und beantragte:\n\n"}