Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.9 (BE.2022.01) Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerdefüh- A._____, […] rerin Anfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg genstand vom 23. Februar 2022 in Sachen Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Beschwerde gegen das Betreibungsamt Q._____ betr. Gesuch um posta- lische Zustellung der Betreibungsurkunden und Verschiebung des Pfän- dungsvollzugs vom 15. Dezember 2021 -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein und beantragte die unentgeltliche postalische Zusendung diverser Betrei- bungsakten, unter Bezugnahme auf drei Gesuche der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017, 12. Oktober 2021 und 15. Oktober 2021, sowie die Verschiebung eines Pfändungsvollzugs (BE.2022.1). 1.2. Am 6. Januar 2022 erstattete das Betreibungsamt Q. den Amtsbericht. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerde- führerin eine weitere Eingabe mit der Überschrift "Beschwerde und Antrag" ein, in der sich diese im Wesentlichen auf dieselben Standpunkte stellt und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (vormals geführt un- ter BE.2022.5; vgl. nachstehend Ziff. 1.7.1). 1.4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde im Verfahren BE.2022.5 an und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. 1.5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerde- führerin eine weitere Stellungnahme betreffend das Verfahren BE.2022.1 ein. 1.6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 liess sich die Beschwerdeführerin zur Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. Januar 2022 vernehmen und verwies im Wesentlichen auf ihre Eingaben im Verfahren BE.2022.1. -3- 1.7. 1.7.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 23. Februar 2022: " 1. Das Verfahren BE.2022.1 und BE 2022.5 werden vereint und unter dem Verfahren BE.2022.1 weitergeführt. 2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren BE.2022.5 werden als Stellungnahmen im Verfahren BE.2022.1 behandelt. 3. Die Akten sämtlicher betreibungsrechtlicher Beschwerdeverfahren der Be- schwerdeführerin werden beigezogen." 1.7.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 23. Februar 2022: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 3. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2022 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 23.02.2022 i.S. BE.2022.1 / BE.2022.5 /ps sei aufzu- heben. 2. Es ist die sofortige vollumfängliche aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG ex tunc auf die Pfändung am 30.06.2016 und Amtshandlung am 01.09.2016 zu erteilen. -4- 3. Es ist das Betreibungsamt Q. gemäss Entscheid vom 12.09.2021 KBE.2021.16/CH/th (BE.2021.2) anzuweisen die detaillierte Schuldner In- formation von A. vom 01.01.1900 – 11.03.2022 vorzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Genugtuungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau. 2.2. Mit Verfügung vom 15. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung, ausgenommen betreffend eine Pfändung vom 30. Juni 2016 und eine Amtshandlung vom 1. September 2016. 2.3. Das Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 21. März 2022 zur Be- schwerde Stellung, wonach das Betreibungsamt die verlangten Unterlagen gemäss Editionsgesuchen vom 12. und 15. Oktober 2021 der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 zugestellt habe. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 21. März 2022 auf eine Vernehmlassung. 2.5. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, worin sie disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen B., Lei- terin Betreibungsamt Q., und C., ehemaliger Leiter Betreibungsamt R. und derzeitiger Stv. Leiter des Betreibungsamts S., erhob, weshalb diese als Aufsichtsanzeige entgegengenommen und hierfür ein separates Verfahren eröffnet wurde (KBE.2022.25). 2.6. Mit Eingabe vom 27. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine wei- tere Stellungnahme ein und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 23.02.2022 des Gerichtsprä- sidenten des Bezirksgerichts Lenzburg, als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 2. Es sei das Betreibungsamt Q. anzuweisen, die verlangten vollständigen Auszüge aus dem Betreibungsregister gemäss Schreiben vom 12.10.2021 und 15.10.2021 und Nachedition am 30.03.2022 der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu edieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungs- amtes Q., eventualiter zu Lasten des Kanton Aargau." -5- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Abs. 3). Der Entscheid einer unteren Aufsichts- behörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Soweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ge- mäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine abwei- chenden Bestimmungen enthält. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden- zugeben oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtig- keit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 -6- EG SchKG) nichts (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine ge- setzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Be- schwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde ledig- lich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschrie- benen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 23. Januar 2022 (Postauf- gabe am 27. Januar 2022) nicht gewürdigt habe. Daraus und den einge- reichten Beweisen gehe klar hervor, was anbegehrt worden sei und dass, wie mit Stellungnahme vom 3. Februar 2022 vorgebracht worden sei, keine überspitzten juristischen Anforderungen an die "nicht mehr rechtsgenü- gend vertretene" Beschwerdeführerin zu stellen seien. 2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Grundsatz des recht- lichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1). -7- Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formel- ler Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wah- rung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht er- sichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begrün- dung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Ver- fahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Tatsächlich ist auf den ersten Blick auffällig, dass die Vorinstanz die Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 nicht ausdrücklich er- wähnt hat – weder in ihren Erwägungen, noch in der Darstellung des Ver- fahrensablaufs. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Begehren der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Rechtslage auseinandergesetzt. Hinsichtlich der dem Betreibungsamt Q. vorgeworfenen Rechtsverweige- rung hat die Vorinstanz die Praxis und Rechtsprechung betreffend Betrei- bungsauskunft bzw. Akteneinsicht unter Verweis auf die einschlägige Lite- ratur in ihrem Entscheid dargestellt (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Da- rauf kann verwiesen werden. Sie erwog anschliessend, dass das Betrei- bungsamt mit E-Mail vom 28. März 2017 der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie nach Leistung eines noch zu definierenden Kostenvorschus- ses vor Ort Akteneinsicht nehmen könne. Unter Bezugnahme auf ihre Ge- suche vom 12. und 15. Oktober 2021 habe das Betreibungsamt Q. der Be- schwerdeführerin am 18. November 2021 mitgeteilt, dass die gewünschten Akten aus dem Archiv erhältlich gemacht worden seien und sie wahlweise am 2. Dezember 2021 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder am 6. Dezember 2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr vor Ort und gebührenpflichtig Einsicht in die Akten nehmen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Die der Be- schwerdeführerin offerierte Akteneinsicht vor Ort und die Verweigerung der Zustellung der Akten durch das Betreibungsamt sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss um einen detaillier- ten Betreibungsregisterauszug ersuchte habe, so wäre vor Ort zu klären gewesen, was sie wirklich anbegehre und welche Kostenfolgen dies nach -8- sich ziehe. Die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin und die damit ver- bundenen Kosten seien bereits Gegenstand des Verfahrens BE.2021.2 und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens KBE.2021.16 vor Oberge- richt gewesen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission habe mit Entscheid KBE.2021.16 vom 12. August 2021 das Betreibungsamt R. (nun- mehr Q.) angewiesen, von der Beschwerdeführerin für die verlangte Akten- einsicht [betreffend E-Mail der Beschwerdeführerin an das damalige Betrei- bungsamt R. vom 27. März 2017] einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 zu erheben und habe die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Es bestehe eine partielle Überschneidung mit dem Gegenstand dieses Verfahrens. So werde dabei ebenfalls auf das E-Mail vom 28. März 2017 und die Betrei- bungen Nr. […] sowie die Pfändung in der Gruppe Nr. […] vom 30. Juni 2016 verwiesen. Insofern stehe der Beschwerde zumindest teilweise die Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils entgegen, weshalb in diesem Um- fang auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Aus dem Entscheid ergebe sich jedoch auch klar, dass die Akteneinsicht nicht kostenfrei zu gewähren sei, weshalb die Beschwerde – soweit sie nicht bereits abgeurteilt ist – dies- bezüglich abzuweisen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sie hätte den vom Obergericht festgelegten Kostenvor- schuss geleistet oder gehörig angeboten. Eine Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt sei daher nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.2.4). Dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu- mindest soweit diese für den Entscheid wesentlich waren, nicht auseinan- dergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jede Einwendung der Beschwerdeführerin einzeln eingegangen ist, zumal in den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin auch viele für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebende und teils nicht leicht ver- ständliche Einwände und Wiederholungen gemacht wurden, verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht. Selbst wenn eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang zu bejahen wäre, so hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dargelegt, welche ihrer Vor- bringen konkret unberücksichtigt geblieben sein sollen, sondern trägt ledig- lich vor, dass aus der Stellungnahme vom 27. Januar 2022 klar hervorgehe, was anbegehrt werde. Damit kommt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Inwiefern die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 erheblich wäre, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Begründung der Vorinstanz auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde durch die Vorinstanz keineswegs in Zweifel gezogen, was die Beschwerdeführerin anbegehrte. Im Gegenteil verwies die Vorinstanz ausdrücklich auf die hier in Frage ste- henden Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017 sowie vom 12. und 15. Oktober 2021 (angefochtener Entscheid E. 3.2.1), die Vorinstanz kam aber wie vorstehend dargestellt zum Schluss, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge gewährter Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme und mangels Leistung des obergerichtlich -9- festgelegten Kostenvorschusses bzw. aufgrund der allgemeinen Kosten- pflicht der Akteneinsicht, die die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, abzu- weisen sei, soweit die Sache nicht bereits abgeurteilt sei. Soweit sich der Vorwurf der Gehörsverletzung durch die Beschwerdefüh- rerin gegen die ebenfalls mit Eingabe vom 27. Januar 2022 sinngemäss erhobenen strafrechtlichen, aufsichtsrechtlichen und staatshaftungsrechtli- chen Vorwürfe bezieht, so wäre die Vorinstanz als untere betreibungsrecht- liche Aufsichtsbehörde hierzu ohnehin nicht zuständig und hätte sie darauf nicht eintreten können, sodass diesbezüglich von Vornherein kein Inte- resse an einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bestünde. 2.4. Der Entscheid der Vorinstanz kann entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin auch nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver- sperrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.2). Soweit sich der Vorwurf gegen die Aufforderung der Vorinstanz zur Verbesserung der als ursprünglich separat entgegengenommenen Be- schwerde (BE.2022.5) vom 13. Januar 2022 richtet, so erweist sich dieser von Vornherein als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Verfahren BE.2022.5 mit Verfügung vom 23. Februar 2022 mit dem vorliegenden ver- eint und die Eingaben als Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren be- rücksichtigt, und die Beschwerde letztlich mit gewissen Ausnahmen (vgl. nachstehend E. 3 und 4) auch materiell beurteilt, aber mit vorstehend wie- dergegebener Begründung abgewiesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz überspitzt formalistisch vorgegangen wäre. 2.5. Insgesamt sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des überspitzten Formalismus der Beschwerdeführerin unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz noch die Verschiebung eines "Pfändungsvollzugs am 15.12.2021“. Die Vorinstanz wies die Be- schwerde diesbezüglich ab, soweit sie darauf eintrat (angefochtener Ent- scheid E. 1.3). Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht mehr und stellte auch keine entsprechenden Anträge. Ebenso wenig äusserte sie sich zu den Er- wägungen der Vorinstanz betreffend die Zustellungsform verschiedener - 10 - Dokumente (angefochtener Entscheid E. 1.5). Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen diese Punkte richten sollte, wäre darauf mangels Antrags bzw. Begründung von Vornherein nicht einzutreten. 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass auf die mit Beschwerde bean- standete Amtshandlung am 1. September 2016 im Zusammenhang mit der Pfändung am 30. Juni 2016 durch C. (ehemaliger Leiter des Betreibungs- amts R., heute Betreibungsamt Q.) nicht eingetreten worden sei. Was die Beschwerdeführerin konkret beanstandet, inwiefern die angetönten Vor- gänge mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, und namentlich auch, inwiefern die Beschwerdeführerin sechs Jahre später die Beschwerdefrist eingehalten haben bzw. ein Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsver- zögerung vorliegen soll, erschliesst sich in keinster Weise. Auch hierauf kann folglich nicht eingetreten werden. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vor der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission die Aushändigung einer detaillierten Schuldnerinformation der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1900 bis 11. März 2022 "gemäss Entscheid" der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission KBE.2021.16 vom 12.09.2021 [recte: 12.08.2021]. Gegenstand je- nes Entscheids war hingegen weder die postalische Zustellung einer Schuldnerinformation, noch befasste sich der Entscheid mit den im vo- rinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gesuchen vom 12. und 15. Oktober 2021. Der Entscheid befasst sich im Nachgang zum Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017 lediglich mit dem letztlich als zu hoch erachteten Kostenvorschuss für die (persönliche) Akteneinsicht und äusserte sich namentlich nicht zu den Kosten einer allfälligen Erstellung von Auszügen aus den Betreibungsakten. Vor diesem Hintergrund ist frag- lich, ob nicht bereits zufolge unklarer Anträge auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, zumal auch die in der Begründung beantragte Zusen- dung der "detaillierte[n] Schuldner Information samt den Betreibungsurkun- den gemäss Schreiben vom 7. März 2022" der Beschwerdeführerin auf ein erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstandenes Dokument verweist, das offensichtlich noch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanz- lichen Entscheids den in KBE.2021.16 festgesetzten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50.00 nachweislich noch nicht beglichen, womit die Be- schwerde, soweit damit die Nichtbeachtung jenes Entscheids geltend ge- macht wird, abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde. Die erst am 7. März 2022 erfolgte Bezahlung, d.h. nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids, würde daran aufgrund des im obergerichtlichen Beschwerde- verfahren geltenden Novenverbots (vorstehend E. 1.2) nichts ändern. - 11 - Auf jeden Fall erweist sich die Beschwerde aber auch diesbezüglich als ungenügend begründet. Neben den vorstehend bereits beurteilten Einwän- den der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin bzw. des überspitzten Formalismus und einigen Beanstandungen rein formalis- tischer Natur setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. März 2022 mit den wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vor- stehend E. 2.3) in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin ver- weist im Wesentlichen bloss auf die Argumente und Eingaben vor Vor- instanz sowie auf gewisse erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Ver- fahrens entstandene Tatsachen, die als unzulässige Noven ohnehin nicht berücksichtigt werden können, und kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach. Schliesslich vermögen auch die weiteren Eingaben der Be- schwerdeführerin vom 4. April 2022 und vom 27. April 2022, d.h. nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist, die mangelhafte Beschwerdeschrift nicht zu hei- len. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdever- fahren ohnehin nicht vorgesehen ist, und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt, wie vorliegend, erst recht für die Aus- übung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. Septem- ber 2021 E. 2.2 analog). Auf die Beschwerde ist demnach auch diesbezüg- lich nicht einzutreten. 6. Weiter hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen, da ihr Begehren teilweise abgeurteilt und somit aussichtslos sei, und im Übrigen ein Baga- tellfall vorliege. Die Beschwerdeführerin stellt in dieser Hinsicht keine An- träge vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Zwar erwähnt sie, dass es sich nicht mehr bloss um einen Bagatellfall handle, was zumin- dest sinngemäss dahingehend verstanden werden könnte, dass sie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht. Dass sie vor Vorinstanz (oder im zweitinstanzlichen Verfahren) einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, ist demgegenüber nicht ersichtlich, sodass bereits man- gels Rechtsschutzinteresse nicht darauf einzutreten wäre. 7. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin gemäss Antrag Ziff. 4 eine Genugtuung. Sofern damit sinngemäss eine Parteientschädigung geltend gemacht wird, so wird eine solche im betreibungsrechtlichen Beschwerde- und Weiterziehungsverfahren nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollten damit angebliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche ge- meint sein, so ist hierauf mangels Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht einzutreten. - 12 - 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit mit den der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Betreibungsamts Q. vom 14. März 2022 zugestellten Auszügen das vorliegende Verfahren nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre. Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin (bzw. das Recht, sich Auszüge geben zu lassen) in jedem Fall nicht unentgeltlich zu gewähren wäre, wie die Beschwerde- führerin zumindest in ihren Stellungnahmen vom 4. und 27. April 2022, wie bereits vor Vorinstanz, geltend macht. Auch kann das Betreibungsamt, wenn es ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig wird, einen Kos- tenvorschuss verlangen, wie bereits im von der Beschwerdeführerin ange- führten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KBE.2021.16 vom 12. August 2021 ausdrücklich festgehalten wurde (E. 3.1.1). Die Beschwerde wäre jedenfalls in dieser Hinsicht ohnehin nicht von Erfolg gekrönt. In diesem Sinne erscheint es durchaus im Interesse der Be- schwerdeführerin, gegen die aktenkundig zahlreiche Verlustscheine beste- hen und auch einzelne Betreibungen noch offen zu sein scheinen, dass diese, wie vom Betreibungsamt Q. angeboten, erst persönlich Einsicht in die Betreibungsakten nimmt und vor Ort genau bezeichnet, welche Aus- züge sie kostenpflichtig zu erhalten wünscht. Dies umso mehr, zumal die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2022 an das Betreibungs- amt Q. neuerdings die Zustellung der "vollständigen Betreibungs- und Pfändungsunterlagen sämtlicher aufgeführten Aktivitäten" in diversen Be- treibungsverfahren einzufordern scheint, neben verschiedenen weiteren Unterlagen und Korrespondenzen. So scheint nicht nur unklar, was die Be- schwerdeführerin zwischenzeitlich überhaupt alles verlangt, sondern könnte auch ein allenfalls unzumutbarer Aufwand für das Betreibungsamt entstehen, womit die Beschwerdeführerin ohnehin auf ihr Recht auf per- sönliche Einsichtnahme verwiesen werden dürfte (vgl. BGE 110 III 49). 9. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 13 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Q. die Vorinstanz Mitteilung an: das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser