Demnach hat das Betreibungsamt Q. für die Rechnung Nr. xxx zu Unrecht gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 8.00 erhoben. 2.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Rechnung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und das Betreibungsamt Q. angewiesen hat, der Gläubigerin in der Betreibung Nr. yyy eine neue Rechnung über Fr. 88.30 auszustellen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.