Gemäss Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sind Schriftstücke im Geldverkehr gebührenfrei. Darunter fallen Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und - unterlagen etc. (PHILIPP ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 2 zu Art. 9 GebV SchKG). Auch (gewöhnliche) Rechnungen mit Einzahlungsschein sind dazu zu zählen. Werden die Gebühren und Auslagen für den Zahlungsbefehl nicht vorschüssig bezahlt und ist eine Rechnungsstellung nötig, dürfen für die Rechnung und das Inkasso somit keine Gebühren i.S.v. Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verlangt werden (vgl. auch REINHARD BOESCH, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 20 zu Art. 16 GebV SchKG).