Die Gläubigerin verlangte keine detaillierte Kostenrechnung i.S.v. Art. 3 GebV SchKG, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, sondern ersuchte um Zusendung einer (gewöhnlichen) Rechnung mit Einzahlungsschein (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 3; Beschwerde S. 2).