Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstücks ab. Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), liegt ein solcher Anwendungsfall vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 E. 2.5). Entgegen der Auffassung des Betreibungsamts Q. war dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Gläubigerin verlangte keine detaillierte Kostenrechnung i.S.v.