2.2. Für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls erhebt das Betreibungsamt eine betragsmässig abgestufte Gebühr (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt gemäss Art. 16 Abs. 2 GebV SchKG die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1, die Gebühr für jeden Zustellungsversuch Fr. 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG). Hinzu kommen, wie erwähnt, die Auslagen, insbesondere die Posttaxen (Art. 13 ff. GebV SchKG). -6-