SchKG für das Erstellen und die Zusendung der Rechnung für die erbrachten Verrichtungen in Anwendung des SchKG. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieser Kosten. Der Umstand, dass es sich bei der Rechnung um eine Verfügung handle, welche einem Rechtsmittel unterliege, vermöge diese nicht zu einem besonders tarifierten Schriftstück zu machen und die Erhebung einer Gebühr zu begründen, da jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder Konkursamts mit Beschwerde oder Klage anfechtbar sei. Dies begründe jedoch keine Kostenfolge.