SchKG könne nicht für das Erstellen und Zusenden von Rechnungen für die erbrachten Verrichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls herangezogen werden. Art. 16 GebV SchKG habe keinen pauschalen Charakter, -5- anders als Art. 12a GebV SchKG. Die Rechnung Nr. xxx sei kein besonders tarifiertes Schriftstück, sondern stelle eine einem Rechtsmittel unterstehende Verfügung dar. Somit sei es legitim, dafür eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG zu verlangen.