1.3. Das Betreibungsamt Q. brachte dagegen mit Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, das Urteil des Bundesgerichts 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 beziehe sich auf die Gebührenerhebung für einen Betreibungsregisterauszug. Im darauf anwendbaren Art. 12a GebV SchKG sei explizit von einer Pauschalgebühr die Rede, während im vorliegend anwendbaren Art. 16 GebV SchKG davon keine Rede sei. Art. 12a GebV SchKG könne nicht für das Erstellen und Zusenden von Rechnungen für die erbrachten Verrichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls herangezogen werden.