a SchKG für das Erstellen und Zusenden der Rechnung für die erbrachten Verrichtungen in Anwendung des SchKG, zumal die (unbestrittenen) Kosten bereits auf dem Zahlungsbefehl vermerkt seien. Schliesslich schaffe die Zweckmässigkeit der Erstellung einer separaten Rechnung allein noch keine gesetzliche Grundlage für die Kostenpflicht einer Amtshandlung. Deshalb sei die Rechnung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. Oktober 2021 um Fr. 8.00 (Kostenverfügung) zu reduzieren. Das Betreibungsamt Q. habe eine neue Rechnung über Fr. 88.30 auszustellen.