3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg verzichtete mit Amtsbericht vom 1. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Gläubigerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Gläubigerin machte mit Beschwerde an die Vorinstanz geltend, die Gebühr für die Kostenverfügung (Rechnung) von Fr. 8.00 sei unrechtmässig erhoben worden. Die Gebührenrechnung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. sei deshalb in diesem Punkt aufzuheben.