3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2021 zugestellten Entscheid reichte das Betreibungsamt Q. mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (Postaufgabe: 27. Januar 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 18.01.2022 (AU.2021.3) ist aufzuheben und 2. die Beschwerdegegnerin ist zur Zahlung der Rechnung xxx in vollem Umfang von CHF 96.30 zur Zahlung zu verpflichten."