" Die Beschwerde sei im Sinne unserer Begründung gutzuheissen und die Rechnung Nr. zzz [recte: xxx] vom 11.10.2021 sei entsprechend zu korrigieren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 2. November 2021 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 15. November 2021 zum Amtsbericht Stellung. -3- 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 18. Januar 2022: