Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.4 / CH / th (AU.2021.3) Entscheid vom 2. März 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- Betreibungsamt Q._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg gegenstand vom 18. Januar 2022 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Gebührenrechnung Nr. xxx vom 11. Oktober 2021 Gläubigerin: A._____, vertreten durch […] vertreten durch MLaw Cristina Papadopoulos, Rechtsanwältin, Baarerstrasse 12, Postfach 458, 6301 Zug -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gläubigerin stellte am 7. September 2021 beim Betreibungsamt Q. ein Betreibungsbegehren und beantragte, die Kosten des Zahlungsbefehls seien ihr in Rechnung zu stellen. 1.2. Das Betreibungsamt Q. erliess am 8. September 2021 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy, den es dem Schuldner am 28. September 2021 zustellte. 1.3. Am 11. Oktober 2021 stellte das Betreibungsamt Q. der Gläubigerin total Fr. 96.30 in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Ge- bühren für die Ausfertigung und Zustellung des Zahlungsbefehls von total Fr. 88.30 und der Gebühr für die Kostenverfügung (Rechnung) von Fr. 8.00. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Postaufgabe: 20. Oktober 2021) reichte die Gläubigerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Brugg Beschwerde gegen die Gebührenrechnung Nr. xxx vom 11. Oktober 2021 ein mit folgenden Anträgen: " Die Beschwerde sei im Sinne unserer Begründung gutzuheissen und die Rechnung Nr. zzz [recte: xxx] vom 11.10.2021 sei entsprechend zu korri- gieren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 2. November 2021 seinen Amtsbe- richt. 2.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 15. November 2021 zum Amtsbe- richt Stellung. -3- 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 18. Januar 2022: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Rechnung Nr. xxx in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q. vom 11. Oktober 2021 aufgehoben. 1.2. Das Betreibungsamt Q. wird angewiesen, in der Betreibung Nr. yyy eine neue Rechnung im Betrag von Fr. 88.30 auszustellen. 2. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewie- sen, sofern es nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2021 zugestellten Entscheid reichte das Betreibungsamt Q. mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (Postaufgabe: 27. Ja- nuar 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg als un- tere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 18.01.2022 (AU.2021.3) ist aufzuheben und 2. die Beschwerdegegnerin ist zur Zahlung der Rechnung xxx in vollem Um- fang von CHF 96.30 zur Zahlung zu verpflichten." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg verzichtete mit Amtsbericht vom 1. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Gläubigerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Gläubigerin machte mit Beschwerde an die Vorinstanz geltend, die Ge- bühr für die Kostenverfügung (Rechnung) von Fr. 8.00 sei unrechtmässig erhoben worden. Die Gebührenrechnung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. sei deshalb in diesem Punkt aufzuheben. 1.2. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde (entgegen dem Wortlaut von Dispo- sitiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids) vollumfänglich gut. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unbe- stritten, dass die Gläubigerin keine Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG verlangt und das Betreibungsamt Q. auch keine solche ausgestellt habe. Der im Streit liegenden Rechnung seien entgegen Art. 3 GebV SchKG auch keine Bestimmungen der GebV SchKG zu entnehmen. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls seien in Art. 13 (Auslagen) und Art. 16 GebV SchKG (Gebühren) abschliessend geregelt. Sie seien nicht wie in Art. 12a GebV SchKG pauschal festgesetzt, bestimmten sich jedoch mit Rücksicht auf die konkreten, exakt messbaren Umstände - im vorliegenden Fall den Forderungsbetrag - nach einem klaren Raster. Des- halb bestehe in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 12a GebV SchKG auch bei der Ausstellung des Zahlungsbe- fehls kein Raum für eine zusätzliche Inkassogebühr nach Art. 9 Abs. 1 lit. a SchKG für das Erstellen und Zusenden der Rechnung für die erbrachten Verrichtungen in Anwendung des SchKG, zumal die (unbestrittenen) Kos- ten bereits auf dem Zahlungsbefehl vermerkt seien. Schliesslich schaffe die Zweckmässigkeit der Erstellung einer separaten Rechnung allein noch keine gesetzliche Grundlage für die Kostenpflicht einer Amtshandlung. Deshalb sei die Rechnung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. Okto- ber 2021 um Fr. 8.00 (Kostenverfügung) zu reduzieren. Das Betreibungs- amt Q. habe eine neue Rechnung über Fr. 88.30 auszustellen. 1.3. Das Betreibungsamt Q. brachte dagegen mit Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, das Urteil des Bundesgerichts 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 beziehe sich auf die Ge- bührenerhebung für einen Betreibungsregisterauszug. Im darauf anwend- baren Art. 12a GebV SchKG sei explizit von einer Pauschalgebühr die Rede, während im vorliegend anwendbaren Art. 16 GebV SchKG davon keine Rede sei. Art. 12a GebV SchKG könne nicht für das Erstellen und Zusenden von Rechnungen für die erbrachten Verrichtungen im Zusam- menhang mit der Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls heran- gezogen werden. Art. 16 GebV SchKG habe keinen pauschalen Charakter, -5- anders als Art. 12a GebV SchKG. Die Rechnung Nr. xxx sei kein beson- ders tarifiertes Schriftstück, sondern stelle eine einem Rechtsmittel unter- stehende Verfügung dar. Somit sei es legitim, dafür eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG zu verlangen. 1.4. Die Gläubigerin entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls seien in Art. 13 und Art. 16 GebV SchKG abschliessend geregelt. Da sich die Kosten nach dem Forderungsbetrag bestimmten und damit einem klaren Raster folgten, sei eine analoge An- wendung des Urteils des Bundesgerichts 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 durch die untere Aufsichtsbehörde gerechtfertigt. Demzufolge bestehe auch bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls kein Raum für eine zusätz- liche Inkassogebühr nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG für das Erstellen und die Zusendung der Rechnung für die erbrachten Verrichtungen in An- wendung des SchKG. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Er- hebung dieser Kosten. Der Umstand, dass es sich bei der Rechnung um eine Verfügung handle, welche einem Rechtsmittel unterliege, vermöge diese nicht zu einem besonders tarifierten Schriftstück zu machen und die Erhebung einer Gebühr zu begründen, da jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder Konkursamts mit Beschwerde oder Klage anfechtbar sei. Dies begründe jedoch keine Kostenfolge. 2. 2.1. Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigun- gen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Bei den Betreibungskosten wird unterschie- den zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruch- nahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). 2.2. Für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustel- lung des Zahlungsbefehls erhebt das Betreibungsamt eine betragsmässig abgestufte Gebühr (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gebühr für jede wei- tere doppelte Ausfertigung beträgt gemäss Art. 16 Abs. 2 GebV SchKG die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1, die Gebühr für jeden Zustellungsversuch Fr. 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG). Hinzu kommen, wie erwähnt, die Auslagen, insbesondere die Posttaxen (Art. 13 ff. GebV SchKG). -6- Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstücks ab. Ver- langt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), liegt ein solcher Anwendungsfall vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 E. 2.5). Entgegen der Auffassung des Betreibungsamts Q. war dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Gläubi- gerin verlangte keine detaillierte Kostenrechnung i.S.v. Art. 3 GebV SchKG, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, sondern ersuchte um Zusendung einer (gewöhnlichen) Rechnung mit Einzahlungsschein (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 3; Beschwerde S. 2). Gemäss Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sind Schriftstücke im Geldverkehr ge- bührenfrei. Darunter fallen Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und - unterlagen etc. (PHILIPP ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 2 zu Art. 9 GebV SchKG). Auch (gewöhnliche) Rechnungen mit Einzah- lungsschein sind dazu zu zählen. Werden die Gebühren und Auslagen für den Zahlungsbefehl nicht vorschüssig bezahlt und ist eine Rechnungsstel- lung nötig, dürfen für die Rechnung und das Inkasso somit keine Gebühren i.S.v. Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verlangt werden (vgl. auch REINHARD BOESCH, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 20 zu Art. 16 GebV SchKG). Demnach hat das Betreibungsamt Q. für die Rechnung Nr. xxx zu Unrecht gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 8.00 erhoben. 2.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Rechnung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und das Betrei- bungsamt Q. angewiesen hat, der Gläubigerin in der Betreibung Nr. yyy eine neue Rechnung über Fr. 88.30 auszustellen. Die vorliegende Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -7- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - das Betreibungsamt Q. - die Gläubigerin (Anwältin) - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber