ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO AG) bereits infolge Art. 198 lit. f. ZPO ausgeschlossen und eine Klageeinleitung wäre vorliegend mit unverhältnismässigen Kosten und Aufwand verbunden gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies offen gestanden, ab Juni 2022 gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu beantragen, dass über die vorliegende Betreibung keine Auskunft mehr zu erteilen ist. Ein solches Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht eingeleitet (vgl. Vernehmlassung Rz. 81). Die Betreibung der Gläubigerin und damit der Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 sind damit auch nicht als unverhältnismässige Massnahmen gegen den Beschwerdeführer zu qualifizieren.