Die Gläubigerin hat ein legitimes Interesse daran, ihre potentiellen aktienrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdeführer als früheres Verwaltungsratsmitglied und CEO der C. AG zu wahren, indem sie mittels rechtzeitiger Betreibung die Verjährung unterbrechen lässt. Die ersten Ansprüche drohten dabei im April 2022 zu verjähren (vgl. 678a Abs. 1 sowie Art. 760 Abs. 1 aOR). Die Unterzeichnung entsprechender Verjährungseinredeverzichtserklärungen hat der Beschwerdeführer nachweislich mehrmals abgelehnt. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Sühneverfahren mittels nachfolgender Sistierung ist aufgrund der handelsgerichtlichen Zuständigkeit (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m.