Daher kann alleine aufgrund der Forderungshöhe die fragliche Betreibung der Gläubigerin nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Die Frage, ob ein (aktienrechtlicher) Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer besteht und falls ja, in welcher Höhe, ist letztlich aber nicht im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, sondern im aktienrechtlichen Rückerstattungsbzw. Verantwortlichkeitsprozess vor dem entsprechend zuständigen Sachgericht zu beantworten.