Bei der C. AG wurden seit dem Frühling 2017 Transaktionen und Investitionen im zwei bis dreistelligen Millionenbereich getätigt. Spätestens seit dem "Machtwechsel" im Frühling 2017 hat die Gläubigerin keine Kenntnis mehr vom Inhalt der beschlossenen und vollzogenen Ver- waltungs- und Generalversammlungsbeschlüsse der C. AG. Daher kann alleine aufgrund der Forderungshöhe die fragliche Betreibung der Gläubigerin nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.