der C. AG in einer organtypischen Stellung befand, pflichtwidrige Beschlüsse gefällt wurden, die allenfalls auch erst später vollzogen wurden. Falls daraus für die C. AG und indirekt oder sogar direkt für die Gläubigerin ein Schaden entstanden wäre, bestände ein haftungsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. Der in Betreibung gesetzte Betrag ist hoch, doch handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres um einen haltlosen Fantasiebetrag. Bei der C. AG wurden seit dem Frühling 2017 Transaktionen und Investitionen im zwei bis dreistelligen Millionenbereich getätigt.