5.4. Gemäss einer Minderheitsmeinung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist die Betreibung der Gläubigerin gegen den Beschwerdeführer nicht rechtsmissbräuchlich, so dass keine Nichtigkeit vorliegt: Aus der Angabe des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 lässt sich gut erkennen, dass die Gläubigerin aktienrechtliche Ansprüche (vgl. insbesondere Art. 678 Abs. 1 OR und Art. 754 ff. OR) gegen den Beschwerdeführer geltend macht. Aufgrund der Behauptungen der Gläubigerin ist nicht auszuschliessen, dass in der Zeit als der Beschwerdeführer sich bei - 17 -