Daran ändert gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission der Einwand der Gläubigerin, Zweck der Betreibung sei die Unterbrechung einer allfälligen Verjährung der Ansprüche gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Verjährungsverzichtserklärung abgab, nichts. Eine Betreibung über einen exorbitant hohen Fantasiebetrag bleibt auch dann nichtig, wenn sie einer vermeintlichen Verjährungsunterbrechung dienen würde. Zudem macht die Gläubigerin selbst geltend, dass nicht klar sei, an welchen Handlungen der Beschwerdeführer im Einzelnen beteiligt gewesen sei (vorstehend E. 2.1; Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 38).