Jedenfalls nicht aus dessen Tätigkeit als Organ der C. AG, wie dies als Forderungsgrund der Betreibung genannt wird, und offenkundig auch nicht aus der reinen Tatsache des Amtsantritts durch den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat. Im Gegenteil spricht gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission die Tatsache, dass die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zu versuchen scheint, die Forderung mit angeblichen Geschehnissen zu begründen, die mit der betriebenen Forderung zeitlich - 16 -