Nach Gesagtem ist nach der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission anzunehmen, dass es der Gläubigerin lediglich um Retaliation gegen den angeblich unrechtmässigen Amtsantritt des Beschwerdeführers in der C. AG geht, ohne dass die Gläubigerin tatsächlich davon ausgeht, dass eine Forderung im betriebenen Umfang von Fr. 100 Mio. gegen den Beschwerdeführer besteht. Jedenfalls nicht aus dessen Tätigkeit als Organ der C. AG, wie dies als Forderungsgrund der Betreibung genannt wird, und offenkundig auch nicht aus der reinen Tatsache des Amtsantritts durch den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat.