sicht nach unrechtmässig in den Verwaltungsrat der C. AG gewählt worden ist. 5.3.2. Nach Gesagtem ist nach der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission anzunehmen, dass es der Gläubigerin lediglich um Retaliation gegen den angeblich unrechtmässigen Amtsantritt des Beschwerdeführers in der C. AG geht, ohne dass die Gläubigerin tatsächlich davon ausgeht, dass eine Forderung im betriebenen Umfang von Fr. 100 Mio. gegen den Beschwerdeführer besteht.