Diese sind wiederum auch Stiftungsräte der liechtensteinischen H.-Stif- tung, auf die nach Angabe der Gläubigerin die Aktien der C. AG unzulässigerweise per Schenkung durch U.D. übertragen worden seien. Wenn auch die bestrittene Rolle des Beschwerdeführers in der Angelegenheit primär das materielle Recht betrifft, deren Beurteilung der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen verwehrt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2), lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Gläubigerin – nach eigenen Angaben ohne besseres Wissen – nur gegen den Beschwerdeführer vorgeht, weil dieser neben F. ihrer An-