Die Gläubigerin zeichnete vor Vorinstanz denn auch wiederholt das Bild eines korrupten "Umfelds" von U.D. bzw. dessen "Berater und Anwälte" als Verantwortliche. Abgesehen von der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der angeblichen Abänderung der B.- Darlehen und den aufgenommenen Hypotheken, woraus sich wie beschrieben keine Anhaltspunkte auf eine Forderung der Gläubigerin oder der C. AG im betriebenen Betrag von Fr. 100 Mio. ergeben, bestehen gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer irgendwie in den beschriebenen Kontrollstreit, dessen Ursprung primär in der Gläubigerin aus R. als